Zweites Familienentlastungsgesetz bringt höheren Grundfreibetrag und mehr Kindergeld

07/2020

Das Bundesfinanzministerium hat am 3.7.2020 den Referententwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz vorgelegt. Greifen soll die Kindergelderhöhung ab Januar 2021. Die Senkung des Einkommensteuertarifs erfolgt in zwei Schritten. Im Vorgriff auf die im Herbst 2020 zu erwartenden Ergebnisse des nächsten Existenzminimumbericht zielt der Gesetzentwurf (voller Titel: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“) darauf ab, Familienleistungen zu verbessern, mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder zu berücksichtigen und die Wirkung der kalten Progression auszugleichen.

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, werden nach den bereits in Kraft getretenen Verbesserungen durch das (erste) Familienentlastungsgesetz in einer weiteren Stufe das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge entsprechend angepasst. Ab Januar 2021 werden für jedes Kind 15 EUR mehr Kindergeld ausgezahlt (§ 6 BKGG). Der Kinderfreibetrag wird ab dem VZ 2019 für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 EUR erhöht (§ 32 Abs. Satz 1 EStG). Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 für jedem Elternteil auf 1.464 EUR. Verbände wie die eaf Bund ziehen eine gemischte Bilanz:

Die Erhöhung des Kindergeldes unterstützt Familien mit kleinen Einkommen, das ist prinzipiell positiv. Arme Familien gehen wegen der Anrechnung des KiG auf Sozialtransfers leer aus. Die Erhöhung der Kinderfreibeträge über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinaus entpuppt sich bei näherem Hinsehen nicht nur als politisches Geschenk an gut situierte Familien. Zusätzlich bewirkt sie in Wechselwirkung mit dem Unterhaltsrecht eine verstärkte Auseinanderentwicklung des Kinderexistenzminimums im Steuer- und Unterhaltsrecht.


Stellungnahme der EAF vom 13.07.2020

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