Verbesserungen für Alleinerziehende in BW durch Reform des UVG

11/2018

Am 1. Juli 2017 ist die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Der UV wurde bis dahin nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal 72 Monate lang ausgezahlt. Zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Begrenzungen aus dem UVG gestrichen. Die Auswirkungen dieser – an sich begrüßenswerten – Reform auf Alleinerziehende sind aber nicht nur posititv: Alleinerziehende, die bisher statt Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten haben, können mit dem Unterhaltsvorschuss nun finanziell schlechter gestellt sein. Grund dafür sind bestehende Schnittstellenprobleme mit anderen Sozialleistungen, wie auch die vorrangige Beantragung des Unterhaltsvorschusses: Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führen kann. Auch beim Wohngeld zählt er mit zum Haushaltseinkommen und wirkt anspruchsmindernd. Besteht plötzlich weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, noch auf Wohngeld, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder. Den Verlust dieser Leistungen kann der Unterhaltsvorschuss deshalb für einen Teil der alleinerziehenden GeringverdienerInnen finanziell nicht ausgleichen. Mit diesen Fragen und Fragen zum Verfahren befasst sich die Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration (DS 16/4851) auf die Anfrage des Abg. Kenner u.a. aus der SPD.


Stellungnahme Ministerium für Soziales und Integration BW vom 22.10.2018