Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige: Welche Familien profitieren vom Ausbau?

07/2021

Mit der Verbesserung institutioneller Betreuungsangebote für Kinder sollen sowohl die frühkindliche Bildung als auch die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen. Bei der Nutzung von Kinderbetreuung für unter Dreijährige spielen Unterschiede nach Einkommen oder Bildung noch immer eine Rolle. Institutionelle Kinderbetreuung stellt für Eltern einen Weg dar, die Betreuung der eigenen Kinder außerfamiliär zu organisieren und eröffnet dadurch insbesondere Müttern die Möglichkeit, (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erwerbsbeteiligung von Müttern zu erhöhen, ist ein zentrales Ziel der Familienpolitik, auch um dadurch das Armutsrisiko von Familien zu senken und zur Fachkräftesicherung beizutragen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine hinreichend gute Betreuungsinfrastruktur vielfach eine wichtige Voraussetzung für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, um eine Beschäftigung aufnehmen oder Arbeitszeiten ausweiten zu können und so möglichst nicht mehr auf Unterstützung angewiesen zu sein.

Gemäß § 10 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) soll grundsätzlich darauf hingewirkt werden, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung ihres Kindes angeboten werden kann. Zudem gilt in Deutschland seit dem 1. August 2013 ein Rechtsanspruch auf öffentlich geförderte Kinderbetreuung für unter Dreijährige. Kinder im Alter zwischen ein und drei Jahren haben danach ein Anrecht auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Dieses Recht ist in § 24 Absatz 2 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Für Vorschulkinder ab drei Jahren existiert ein solcher Rechtsanspruch bereits seit 1996. Darüber hinaus haben das Tagesbetreuungsausbaugesetz aus dem Jahr 2005 und das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 wichtige Grundsteine für Ausbau und Nutzung öffentlicher Kinderbetreuung gelegt. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, welche Familien die öffentliche Kinderbetreuung nutzen und ob bestimmte Bevölkerungsgruppen vom Ausbau öffentlicher Kinderbetreuung im Krippenalter besonders profitieren. Bei der Beantwortung dieser Frage werden Familien, die Leistungen der Grundsicherung beziehen, nachfolgend besonders betrachtet.


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