LSG NRW bestätigt Anspruch auf digitale Endgeräte für Homeschooling

06/2020

Das Landessozialgericht NRW hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 22.05.2020 entschieden, dass die Jobcenter Schüler*innen die Anschaffung eines digitalen Endgerätes als coronabedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligen muss. Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II sind immer auf Zuschussbasis. Im vorliegenden Fall wurde ein Tablet von der Schule als notwendig erachtet, daher hat das Gericht für das beantragte Tablet zum Preis von 150 € diesen Betrag als vom Jobcenter zu übernehmenden Betrag festgesetzt. Der Beschluss des LSG NRW ist rechtskräftig und daher auch für andere Jobcenter in NRW bindend. Für Jobcenter in anderen Bundesländern sollte er als Orientierung dienen. Haushalte die Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben durch den Beschluss des Landessozialgerichts einen Anspruch auf einen Schulcomputer auf Zuschussbasis.

Das LSG NRW hat auch rausgearbeitet, dass der Anspruch sich auch auf Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland seit dem 18.02.1992 verbindlich ist (BGBl II, 121), stützt. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an. Um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, haben sie u.a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen. Mit dem Beschluss wurde durch die Rechtsprechung ein deutliches Zeichen gesetzt. 150 € sind natürlich zu wenig, aber es bestand vorliegend nur in der Höhe ein Bedarf. Die Entscheidung sollte Ermutigung sein, hier weiter zu streiten und den Streit für schulische- und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Haushalten fortzuführen.

Quelle: Thomé-Newsletter 19/2020 v. 02.06.2020


PM des LSG

Beschluss