Letzte Chance für Rechtsanspruch auf Familienförderung: eaf fordert Verankerung im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
03/2021
Am 26. März 2021 soll das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor den abschließenden Beratungen des Familienausschusses fordert die evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) die Abgeordneten auf, einen Rechtsanspruch auf Familienförderung nach § 16 in der neuen Fassung des SGB VIII zu verankern.
Familienbildungseinrichtungen sind Entlastungs- und Begegnungsort und bieten Eltern die Gelegenheit zur Erweiterung ihrer sozialen Netze. Im kürzlich vorgelegten Neunten Familienbericht der Bundesregierung betonen die Sachverständigen die wachsende Bedeutung der Familienbildung. Sie empfehlen, die Familienbildung als wichtige wohnortnahe Unterstützung durch eine verpflichtende Finanzierung seitens der Länder abzusichern und sie in das Leistungsspektrum der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe einzubinden. „Der Bundestag sollte eine entsprechende Erweiterung von § 16 SGB VIII unbedingt mit in das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aufnehmen, ehe es in der kommenden Woche verabschiedet wird“, so Dr. Martin Bujard, Präsident der eaf. Zudem sollte die Gesetzesreform auch dafür genutzt werden, Familienbildung verpflichtend in die kommunale Jugendhilfeplanung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang unterstützt die eaf den Vorschlag des Neunten Familienberichts, in allen Jugendämtern eine Stelle zur Koordination von Angeboten der Familienbildung einzurichten und regelmäßige Bedarfserhebungen durchzuführen.
Die eaf fordert bereits seit Jahren eine zuverlässige und langfristige Finanzierung von Angeboten der Familienbildung. Diese Forderung war auch Teil ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 22. Oktober 2020 (s.u.) sowie des Positionspapiers „In Verantwortung für Kinder“ aus dem Jahr 2017 (s.u.)
Positionspapier eaf „In Verantwortung für Kinder“
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 22. Oktober 2020