Kinderrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention sollen ins Grundgesetz

06/2019

An einem Entwurf zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz arbeitet zur Zeit eine Expertenkommission der Bundesregierung. Verankert werden soll dort das Recht jedes Kindes auf Förderung seiner Entwicklung, auf Beteiligung, auf Berücksichtigung seines Willens sowie des Kindeswohls bei wichtigen Entscheidungen. Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist zwar noch nicht so alt wie das Grundgesetz, aber auch sie hat in diesem Jahr Geburtstag und wird immerhin 30 Jahre alt. Zurzeit hinkt die deutsche Verfassung allerdings noch hinter der UN Konvention her.

Bisher keine speziellen Kinderrechte mit Verfassungsrang: 1992 wurde die UN Kinderrechtskonvention von Deutschland ratifiziert. Im GG finden Kinderrechte nur indirekt in Art. 6 GG Berücksichtigung. Danach obliegt den Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung und Pflege der Kinder. Als eigenständige Rechtssubjekte werden Kinder in der Verfassung im Gegensatz zur KRK nicht behandelt. Damit fehlt es an einem nachhaltigen Schutz der Kinderrechte mit Verfassungsrang. Die KRK selbst ist ein völkerrechtlicher Vertrag und hat damit lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.