Keine zwei Mütter

11/2018

Karlsruhe (KNA) Die Ehefrau einer Mutter wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht automatisch zum Elternteil des Kindes der Mutter. Der für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat urteilte am Dienstag in Karlsruhe, die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung gelte bei gleichgeschlechtlichen Partnern nicht. Im konkreten Fall wurde bei den miteinander verheirateten Frauen durch künstliche Befruchtung ein Kind gezeugt. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht aber ihre Ehefrau – und zwar weder als weiterer Elternteil noch als Mutter. Den Antrag auf Änderung lehnte das Standesamt ab. Das Amtsgericht Chemnitz folgte den Frauen, das Oberlandesgericht Dresden hob den Beschluss wieder auf. Der BGH entschied, der Gesetzgeber habe die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, aber nicht das Abstammungsrecht geändert. Das Gesetz nehme „eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor“. Die Rechtslage verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. (KNA, 31.10.2018)