Keine Einigung über Kinderrechte im Grundgesetz

06/2021

Berlin (dpa) – Nach Angaben von Justiz- und Familienministerin Christine Lambrecht sind die Verhandlungen über die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz für die aktuelle Legislaturperiode gescheitert. Sie sei zutiefst enttäuscht, erklärte die SPD-Politikerin am Montagabend. Zuvor war die abschließende Verhandlungsrunde mit Vertretern von Bundestagsfraktionen ohne Ergebnis geblieben.

Union und Opposition warfen Lambrecht mangelnden Willen zur Einigung vor. «Dies ist besonders schade, weil wir kurz vor einer Einigung standen und diese Gelegenheit so schnell nicht wiederkommen wird.» Für eine Änderung des Grundgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, weshalb die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD die Unterstützung wichtiger Teile der Opposition benötigen.

Kinderschutzorganisationen fordern den Schritt seit Jahren. Durch die Festschreibung in der Verfassung, so argumentieren die Befürworter, bekämen die Belange von Kindern ein ganz neues Gewicht und müssten immer mitgedacht werden – etwa bei der Gesetzgebung oder ganz praktisch bei der Planung, ob an einem Ort ein Spielplatz oder eine Tankstelle entstehen soll oder ob eine Umgehungsstraße um eine Wohnsiedlung gebaut wird. Union und SPD  hatten in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, Kinderrechte explizit ins Grundgesetz aufzunehmen. Diskussionen gab es in den Gesprächen darüber, ob durch die Aufnahme ins Grundgesetz die Position des Staates zulasten von Familien gestärkt werden könnte, was zuletzt insbesondere die Union umtrieb. Teile der Opposition wollten die Grundgesetzänderung auch mit einem umfassenderen Diskriminierungsverbot verbinden.

© dpa-infocom, dpa:210608-99-903132/2

Hintergrund: Der Bundestag hatte Mitte April über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Seither liefen Gespräche zur Kompromisssuche. Der Regierungsvorschlag hatte vorgesehen, in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes folgenden Satz einzufügen:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“