Elterngeld Plus nur, wenn beide Partner die Arbeitszeit reduzieren

01/2018

Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 7.11.2017 entschieden (L 11 EG 2662/17).

Es reiche nicht aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Partnerin ihre Erwerbstätigkeit von 40 auf 30 Std./Woche reduziere, der Ehemann aber unverändert seine Ausbildung mit 41 Wochenstunden durchführe, stellte das Gericht fest. Die Regelung im Elterngeldrecht solle die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss.


Landessozialgericht Mitteilung 22.11.2017