Coronavirus: Rechtliche Infos zu Entschädigungszahlungen u.a.

03/2020

Aus dem aktuellen Thomé Newsletter 08/2020: Hier erst mal aus arbeitsrechtlicher Sicht. Zum Thema Entschädigung auch für Selbstständige und Freiberufler und hier. Coronavirus aus Sicht von Arbeitgebern.

Aus sozialrechtlicher Sicht ist folgendes anzumerken: Wenn es dazu kommt, dass Arbeitsgeber den Lohn nicht zahlen oder Selbstständige und Freiberufler nicht mehr über genügend Einkommen verfügen, ist es unabdingbar dass erstmal ein SGB II-Antrag gestellt wird. Der Antrag wirkt immer auf den Monatsersten zurück und es kann auf den Antrag jederzeit, sofern es doch zu Lohnzahlung oder genügend Einkommen kommen sollte, nach § 46 SGB I verzichtet werden. Es ist aber zu erwarten, dass Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Monate dauern werden, obwohl klar bestimmt ist, dass diese jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren sind (§ 56 Abs. 6 IfSG). Nach dem Infektionsschutzgesetz hat auf Antrag die zuständige Behörde einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages zu erbringen (§ 56 Abs. 12 IfSG). Zur Entschädigung gehören nicht nur Entschädigungszahlungen zum Lebensunterhalt, sondern auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung (§ 58 IfSG) und entstehende Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang (§ 56 Abs. 4 IfSG). Wenn die Entschädigungszahlungen entgegen der Rechtsvorschrift doch nicht kurzfristig als Vorschuss erbracht werden (§ 56 Abs. 12 IfSG), werden erstmal die Jobcenter einspringen müssen.

Liegt eine Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 30 IfSG) besteht kein SGB II Anspruch, da diese einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 SGB II gleichgestellt ist (FH 7.96). In diesen Fällen wären die örtlichen Sozialämter zuständig.

Es ist zu erwarten, dass die Jobcenter und Sozialämter in Akutfällen unverzüglich nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I / § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II bzw. § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I / § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII Leistungen, notfalls in einem vereinfachten Antragsverfahren, erbringen. Es ist ferner zu erwarten, dass wegen Infektionsrisikos auf die persönliche Vorsprache im Rahmen der Grenzen der Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verzichtet wird und die Jobcenter/Sozialämter alles tun, in dieser Krisensituation nicht auch noch massive Probleme zu schaffen. Ebenso dürfen die Mitwirkungspflichten nicht überzogen werden, das es aus einer Quarantäne heraus schwer möglich sein wird, ohne die Umgebung zu gefährden, Kontoauszüge oder weitere Beweisurkunden zu beschaffen.

Auch wird von Seiten der Jobcenter zu berücksichtigen sein, dass bei der Beschaffung von Lebensmitteln möglicherweise die Preise steigen und diese dann über eine großzügigere Gewährung des Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufzufangen sind. Gleiches kann für die Beschaffung von Medikamenten zum Tragen kommen, die nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind und entgegen der Weisung der BA durchaus auch zum Anspruchsumfang des Härtefallmehrbedarfes gehören können.

Abschließend noch zu den Möglichkeiten des stattlichen Eingriffshandeln durch das IfSG in der taz ein sehr guter Artikel. Dazu auch: Behördenmaßnahmen, Pflichten und Sanktionen auf haufe.de.


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haufe.de „Infektionsschutzgesetz: Eingriffsrechte zur Coronabekämpfung, Tests und Quarantäne“