Betriebsrente nach Scheidung – Frauen dürfen nicht benachteiligt werden

05/2020

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelungen zum Versorgungsausgleich nach einer Scheidung grundsätzlich für vereinbar mit dem Grundgesetz. Voraussetzung ist nach der am Dienstag (26.05.) in Karlsruhe verkündeten Entscheidung des Erste Senats aber, dass die Vermögensaufteilung korrekt geschieht und die Gerichte sie prüfen. Faktisch sind in der Regel oft Frauen benachteiligt, wenn bei einer Trennung Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge gesplittet werden. Der Senat entschied, der Ausgleichsberechtigte dürfe „keine unangemessene Verringerung der Versorgungsleistungen“ zu erwarten haben. Konkret ging es um eine Regelung, nach der bei einer Scheidung Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge auch ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten vom Versicherungsträger ausgelagert und stattdessen bei einem anderen Versorgungsträger neu begründet werden können. Dies führt dazu, dass der geringer verdienende Partner durch „Transferverluste“ schlecht abschneidet. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Bei der Durchführung der externen Teilung sind die gegenläufigen Interessen angemessen in Ausgleich zu bringen.“ Ob die Grundrechte beider Parteien gewahrt blieben, ist laut Gericht eine Frage des Einzelfalls. (KNA, 27.5.2020)


Entscheidung des Erste Senats