Beschränkung der zivilrechtlichen Minderjährigenhaftung gilt auch im SGB II

07/2019

Hat ein Minderjähriger Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten, muss er als junger Volljähriger diese Leistungen nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Dieser im BGB gesetzlich verankerte Grundgedanke gilt für die „Minderjährigenhaftung“ im SGB II entsprechend und auch vollumfänglich. Junge Volljährige können sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch dann berufen, wenn sie während des gerichtlichen Verfahrens gegen den Erstattungsbescheid per Anfechtungsklage volljährig geworden sind. Für die sozialrechtliche Beratung eine wichtige Fragestellung.