Sozialpolitische Änderungen für 2020
01/2020
Nachfolgende sozialpolitische Änderungen werden in diesem Jahr wirksam:
Familie und Kinder
Höherer Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird ab Januar 2020 auf 2586 Euro oder bei zusammen veranlagten Eltern auf 5172 Euro erhöht.
Der Unterhalt für Trennungskinder wird erhöht. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis vor Vollendung des sechsten Lebensjahres 369 statt bisher 354 Euro pro Monat. Sieben- bis Zwölfjährige bekommen 424 statt 406 Euro. Kindern im Alter von 13 bis 18 steht ab 2020 ein monatlicher Unterhalt von 497 Euro zu, bisher waren es 476 Euro.
Kinderzuschlag (KiZ): Zum 1. Juli 2019 ist der Kinderzuschlag pro Kind und Monat von maximal 170 Euro auf maximal 185 Euro angestiegen. In einem zweiten Schritt entfallen ab dem 1. Januar 2020 die oberen Einkommensgrenzen. Außerdem wird ab diesem Zeitpunkt das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent, statt aktuell 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Der Kinderzuschlag fällt somit nicht mehr schlagartig weg (sogenannte Abbruchkante), wenn das Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze erreicht. Der Zuschlag verringert sich nach und nach, bis er ganz ausgelaufen ist. Die Familien werden damit so langes unterstützt bis sie selbst genügend Einkommen erwirtschaften.
Fehlen Eltern mit ihrem Erwerbseinkommen, dem KiZ und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, können sie als Alternative den Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten. Bisher blieb der KiZ diesen Familien verwehrt.
Soziales
Zum 1.1.2020 tritt eine Wohngelderhöhung in Kraft. Von dieser werden jedoch Hartz-IV-Haushalte nicht profitieren, da die Kosten der Unterkunft als Leistung des SGB II bzw. SGB XII gezahlt werden.
Asyl und Migration
Am 01.01. tritt das Gesetz über die Duldung zur Ausbildung und Beschäftigung in Kraft, welches Teil des Migrationspaketes ist. Ziel ist es, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Geduldete zu erreichen.
Gesundheit und Pflege
Die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) tritt in Kraft. Das BTHG soll dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen autonomer leben können, so wie es ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.
Das Angehörigenentlastungsgesetz tritt ab 1.1.2020 in Kraft. Erst wenn die Kinder der Pflegebedürftigen mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdienen, dürfen Sozialhilfeträger auf ihren Verdienst zugreifen. Umgekehrt gilt diese Einkommensgrenze auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Steuerrechtliche Änderungen
Die zum 01.01.2020 in Kraft tretende Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes beinhaltet die Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen. In diesem Zusammenhang sind die ertrags- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen bislang nicht rechtssicher geklärt. Unklar ist insbesondere eine Umsatzsteuerpflicht auf Lebensmittel und Assistenzleistungen etc. (§ 4 Nr. 16 h UStG) sowie die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung von neuen Formen des Betreuten Wohnens (§ 68 Nr. 1a AO).
Ein ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, das Umsatzsteuergesetz (UStG) dahingehend zu ändern, dass Weiterbildungsangebote, die der “reinen Freizeitgestaltung” dienen, künftig umsatzsteuerpflichtig sein sollten. Dadurch wären je nach Auslegung Veranstaltungen der religiös-ethischen Bildung, Familienbildung oder Extremismusprävention deutlich teurer geworden. Höhere Teilnahmenbeiträge hätten vor allem Senior*innen, Familien oder pflegende Angehörige benachteiligt, die keinen beruflichen Nutzen geltend machen können. Der Bundestag hat die geplanten Steuererhöhungen auf Weiterbildung abgelehnt. In seiner Sitzung am 07.11.2019 beschloss das Parlament, den einschlägigen Artikel 10 aus dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” zu streichen. Damit bleiben Bildungsangebote bis auf Weiteres auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht unmittelbar beruflichen Zwecken dienen.
Hintergrundmeldung „Freibeträge für Kinder“
Zum Thema Unterhalt auf Familienportal
Düsseldorfer Tabelle. Leitlinien für den Unterhaltsbedarf
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen