Das Starke-Familien-Gesetz: Kindergeldzuschlag auch bei mittlerem Einkommen

03/2020

Agentur für Arbeit: Seit Anfang des Jahres entfällt beim Kindergeldzuschlag – maximal 185 Euro pro Monat – die obere Einkommensgrenze. Konkret heißt das: Auch Haushalte mit einem mittleren Einkommen können seither einen – nach Einkommen gestaffelten – Zuschlag zum Kindergeld bekommen. Sie erhalten damit auch die Chance, unter anderem von Leistungen im Bildungs- und Teilhabe-Paket zu profitieren. Schon seit dem 1. Juli 2019 profitieren Alleinerziehende außerdem vom verminderten Abzug von Unterhaltszahlungen: Der Unterhalt wird seither nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet statt wie davor zu 100 Prozent. „Durch das Starke-Familien-Gesetz steigt die Zahl der Leistungsberechtigten deutlich“, erläutert Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit. „Die gestiegene Verdienstgrenze macht es Erziehungsberechtigten mit geringem oder mittlerem Einkommen leichter, statt etwa eines Minijobs eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Denn der Kindergeldzuschlag fällt wegen der gestiegenen Einkommensgrenze nicht so schnell weg. So bleibt ihnen am Ende des Monats mehr vom Verdienst.“ Beispielweise darf bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von etwa 700 Euro das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 Euro bis etwa 3.300 Euro betragen. Liegt die Warmmiete bei etwa 1.000 Euro, darf das Bruttoeinkommen rund 2.000 bis etwa 3.600 Euro betragen (jeweils angenommenes Alter der Kinder: sechs und acht Jahre).

Besonders wichtig freilich ist für alle Berechtigten des Kinderzuschlags der damit verbundene Anspruch auf einen kostenlosen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung – unabhängig von der Betreuungsdauer.


Presseinformation vom 06.03.2020