Ausschreibung: Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft gemäß den §§ 8a/b SGB VIII und § 4 KKG
07/2021
Bereits 2005 wurde mit dem § 8a SGB VIII vom Gesetzgeber die neue juristische Figur der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ – in Fachkreisen wird auch häufig von Kinderschutzfachkraft gesprochen –geschaffen, die zur Beratung bei Fällen von Kindeswohlgefährdung vom freien Träger hinzugezogen werden muss. Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurden die Verfahrensstandards in der Arbeit im Kinderschutz sowohl für den öffentlichen Träger wie auch die freien Träger präziser gefasst, aber auch Schutzpflichten für weitere Akteure im Kinderschutz, wie z.B. Fachkräfte in der Gesundheitshilfe und der Schule, festgeschrieben. Die Kinderschutzfachkraft erhält damit zusätzliche Aufgabenstellungen, da sie zur Beratung in Kinderschutzfällen durch einen erweiterten Personenkreis, über die Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe hinaus, hinzugezogen werden kann.
Mit der im Juni 2021 verabschiedeten Reform des SGBVIII und dem Gesetz zu Prävention sexualisierter Gewalt werden u.a. Verfahrensstandards im Kinderschutz erweitert und präzisiert. Die relevanten Aspekte für die Arbeit der Kinderschutzfachkraft werden im Kurs mit aufgegriffen.Die Kinderschutzfachkraft hat eine ausschließlich beratende und prozessbegleitende Funktion und keine Fallverantwortung. Als Verfahrens-, Fach-, Netzwerkexpertin und Prozessbegleiterin in der Beratung von Kinderschutzfällen braucht sie neben eigenen Erfahrungen in der Kinderschutzarbeit ein fundiertes Wissen und Kompetenzen in unterschiedlichen Bereichen.
Der Kurs richtet sich an Fachkräfte von öffentlichen und freien Trägern, die als insoweit erfahrene Fachkraft/Kinderschutzfachkraft Fachkräfte im Rahmen der Gefährdungseinschätzung bereits beraten und begleiten oder diese Aufgabe zukünftig wahrnehmen werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist neben einer pädagogischen Ausbildung, Basiskompetenzen in beratender Gesprächsführung, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung sowie ausreichend eigene Erfahrung mit Praxisfällen im Kinderschutz. Eine endgültige Zulassung erfolgt nach Rücksendung und Prüfung eines Vorstellungsbogens. Die Ausschreibung und weitere Angaben finden Sie über den Link.